|
|
Eigene Ideen nicht steuerpflichtig
Gute Nachricht für kreative Köpfe: Medienschaffende gelten unter gewissen Voraussetzungen als Schriftsteller. Wer sich rechtzeitig gewehrt hat, profitiert.
Freischaffende Journalistinnen sowie Schriftsteller müssen seit dem 1. Januar 2001 keine Mehrwertsteuer mehr bezahlen. Nicht als schriftstellerische Tätigkeit im mehrwertsteuerlichen Sinn gilt das blosse Sammeln und Weiterleiten von Daten durch Journalisten. Dies teilt die Hauptabteilung Mehrwertsteuer der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) http://www.estv.admin.ch in einer Branchenbroschüre mit.
Eine von der Steuer ausgenommene schriftstellerische Tätigkeit liegt dann vor, wenn ein Buch oder ein Werk egal welchen Inhaltes aufgrund eigener Ideen geschaffen wird. Dies gelte auch, wenn das Werk im Auftrag eines Dritten geschrieben wurde. Sofern diese Bedingungen erfüllt seien, gelten auch Co-Autoren, Drehbuchautorinnen, Liedertexter oder Journalistinnen als Schriftsteller. Weiter werden auch Zeichner von Comics-Heften oder künstlerische Illustratoren von Büchern oder Zeitschriften zu Schriftstellern gezählt.
Hingegen fallen Übersetzerinnen, Verfasser von Betriebsanleitungen oder Tätigkeiten im Bereich der Werbung nicht unter die Kategorie Schriftsteller und werden somit nicht von der Mehrwertsteuer ausgeschlossen. Das blosse Sammeln und Weiterleiten von Daten durch Journalistinnen wie die Textübernahme von Kurs- und Preisnotierungen, Börsennotizen, Wettervorhersagen usw. unterliegt ebenfalls dem Normalsatz.
Laut Nathalie Grillon, Pressesprecherin des Rechtsdienstes der Hauptabteilung Mehrwertsteuer, erklärte, dass Journalistinnen, die vor dem 1. Januar 2001 das Zahlen der Mehrwertsteuer akzeptiert haben, kein Recht auf Rückvergütungen haben. Journalisten, die sich offiziell dagegen geweigert haben, wird der Betrag zurückerstattet. Es liege weiter beim Journalisten selbst, abzuschätzen, welcher Teil seiner Arbeit sofern dieser mindestens 75.000 Franken entspricht - von der Mehrwertsteuer ausgeschlossen ist. Stichproben seitens der Steuerverwaltung würden somit auf die Buchhaltung und Fakturierung des Journalistinnen basieren.
pte/sb
zurück zur Übersicht
|